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   BGH, 04.02.2004 - 2 StR 355/03   

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https://dejure.org/2004,4955
BGH, 04.02.2004 - 2 StR 355/03 (https://dejure.org/2004,4955)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2004 - 2 StR 355/03 (https://dejure.org/2004,4955)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - 2 StR 355/03 (https://dejure.org/2004,4955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB
    Untreue (Risikogeschäft; riskantes Handeln; unternehmerischer Spielraum)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Untreue und Betrug; Vortäuschen von Umsatzgeschäften durch Fertigung von Scheinrechnungen; Widersprüchliche, unklare, lückenhafte oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2004, 424
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.06.1985 - 5 StR 275/85

    Einziehung des Wertersatzes für erworbene Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 04.02.2004 - 2 StR 355/03
    Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einhält, insbesondere die Grenzen des verkehrsüblichen Risikos überschritten hat (BGH wistra 1982, 148, 150; 1985, 190 f.; vgl. im einzelnen Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl., § 266 Rdn. 42 ff.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 20 ff.; Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 66 Rdn. 103 ff. sowie Schmid ebenda § 31 Rdn. 115 ff.).
  • BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89

    Dingliche Belastung eines Mündelgrundstücks; Belehrungspflicht des Notars bei

    Auszug aus BGH, 04.02.2004 - 2 StR 355/03
    Ein von § 266 StGB erfaßtes (Risiko-)Geschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bewußt und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH NStZ 1990, 437 f.).
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 68/82

    Verurteilung wegen versuchter fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen

    Auszug aus BGH, 04.02.2004 - 2 StR 355/03
    Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einhält, insbesondere die Grenzen des verkehrsüblichen Risikos überschritten hat (BGH wistra 1982, 148, 150; 1985, 190 f.; vgl. im einzelnen Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl., § 266 Rdn. 42 ff.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 20 ff.; Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 66 Rdn. 103 ff. sowie Schmid ebenda § 31 Rdn. 115 ff.).
  • LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07

    Jürgen Sengera

    Ein mit Risiken verbundenes Kreditgeschäft erfüllt daher auch nicht schon wegen des Risikos an sich oder wegen eines späteren Ausfalls des Kredits den Tatbestand der Untreue (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 335/03, StV 2004, 424f).

    Eine Kreditentscheidung stellt sich erst dann als strafbare Pflichtverletzung im Sinne der Untreue dar, wenn mit ihr die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungsbewusstsein getragenes, am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 355/03, StV 2004, 424f; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff; BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff).

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2006 - 3 Ws 199/04

    Voraussetzungen für die Pflichtwidrigkeit des Abschlusses eines Vergleichs über

    Da nicht jede nachteilige Geschäftsbesorgung pönalisiert werden darf, ist der Abschluss eines Vergleichs nur dann pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, wenn der Handelnde die Grenzen überschreitet, welche durch die für ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln geltenden Normen und sonstigen Grundsätze gezogen werden (vgl. BGH StV 2004, 424; allg. zum Risikogeschäft Hillenkamp NStZ 1981, 161; Rose wistra 2005, 281; Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 31 Rdnr. 115 ff).
  • LG Essen, 20.04.2022 - 32 KLs 10/20

    Untreue

    Der Täter überschreitet seinen ihm in diesem Fall gewährten Entscheidungsspielraum erst pflichtwidrig und in strafrechtlich relevanter Weise, wenn das fragliche Geschäft klar und evident wirtschaftlich unvertretbar war (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 5 StR 551/11; vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 64a; MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 264) bzw., wenn der Täter die Grenzen des verkehrsüblichen Risikos überschritten hat, insbesondere wenn er bewusst und entgegen der Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH, Urteil vom 04.02.2004, 2 StR 355/03).
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